Auf Selbstverständlichkeiten muss nicht hingewiesen werden !
OLG München, Beschluss vom 09.09.2019 – 20 U 1108/19 Bau; BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 220/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB § 633; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3
2. Werden die Vorgaben des Energieberaters für den Erkerbereich vom Auftraggeber dahingehend abgeändert, dass eine Dämmung nur in derjenigen geringeren Stärke aufgebracht werden soll, die der Dachüberstand erlaubt, muss der Auftragnehmer nicht darauf hinweisen, dass dadurch die vom Energieberater ermittelten Anforderungen nicht eingehalten werden, weil dies offenkundig ist.