Auf Selbstverständlichkeiten muss nicht hingewiesen werden !

vom 23.11.2020

OLG München, Beschluss vom 09.09.2019 – 20 U 1108/19 Bau; BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 220/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB § 633; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3

1. Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Wärmedämmarbeiten beauftragt und wird vereinbart, dass er lediglich die Vorgaben des vom Auftraggeber eingeschalteten Energieberaters zu erfüllen hat, haftet der Auftragnehmer nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit der Wärmedämmung.

2. Werden die Vorgaben des Energieberaters für den Erkerbereich vom Auftraggeber dahingehend abgeändert, dass eine Dämmung nur in derjenigen geringeren Stärke aufgebracht werden soll, die der Dachüberstand erlaubt, muss der Auftragnehmer nicht darauf hinweisen, dass dadurch die vom Energieberater ermittelten Anforderungen nicht eingehalten werden, weil dies offenkundig ist.