Mit Sanierung eines feuchten Kellers beauftragt: Trockener Keller geschuldet!
Wird der Auftragnehmer mit der Sanierung eines feuchten Kelleranbaus beauftragt, schuldet er einen funktionalen Erfolg, also die Herstellung eines trockenen und bewohnbaren Kellers. Das gilt – worauf das OLG Celle hinweist – auch dann, wenn die Feuchtigkeit auf andere als die zunächst angenommenen Ursachen zurückzuführen ist. Dabei darf der mit den Sanierungsarbeiten beauftragte Auftragnehmer bei Auftragserteilung davon ausgehen, dass bei der Errichtung des Bauwerks die zu diesem Zeitpunkt geltenden anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden. Stellt er während der Ausführung fest, dass das zu sanierende Bauwerk nicht entsprechend den damals geltenden anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, muss er den Auftraggeber auf diesen Umstand hinweisen.
OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 – 16 U 160/12