Wer mit Kontaminationen rechnen muss, erhält keine Mehrvergütung!
OLG Naumburg, Urteil vom 18.07.2019 – 8 U 21/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen) VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2
1. Der Auftragnehmer darf nicht von einem unbelasteten Baugrund ausgehen, wenn aus dem der Ausschreibung beigefügten Baugrundgutachten hervorgeht, dass mit Kontaminationen gerechnet werden muss.
2. Berechtigen Verzögerungen aufgrund von Überprüfungen des Aushubs auf Kontaminationen nach den Ausschreibungsunterlagen nicht zur Geltendmachung von Mehrkosten, kann der Auftragnehmer für die Ausfallzeiten des von ihm eingesetzten Baggers keine Mehrvergütung oder Entschädigung verlangen, wenn der Aushub auf Schadstoffe untersucht werden muss.