Gravierender Mangel ist Indiz für arglistiges Verschweigen
Ein gravierender Mangel kann ein überzeugendes Indiz für ein arglistiges Verschweigen desselben sein. Die reine Erkennbarkeit reicht dabei aber gerade nicht aus. Vielmehr muss nach Ansicht des LG Hannover der Mangel derart erheblich sein, dass allein aufgrund seines Vorhandenseins quasi auf eine positive Kenntnis bzw. Arglist geschlossen werden kann.
LG Hannover, Urteil vom 20.03.2014 – 4 O 46/11