Tragwerksplaner muss besonders schadensträchtige Details zeichnerisch vorgeben!
Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur hat dem ausführenden Unternehmen besonders schadensträchtige Details, zu denen der Umfang des Ausnagelns hier unzweifelhaft gehört, in einer jedes Risiko ausschließenden Weise zu verdeutlichen. Enthält die Statik keine Vorgabe zum Ausnageln, heißt das nicht, dass keinerlei Nägel einzubringen sind. Es obliegt dann dem Fachbauunternehmen, die Anzahl der Nägel zu bestimmen. Fragt das Unternehmen nicht nach, nagelt es also nach seinen Vorstellungen, übernimmt es die Verantwortung für diesen Teil der Leistung, und zwar unabhängig von der Planung.
OLG Naumburg, Urteil vom 06.03.2014 – 1 U 95/13