Eine Heizungsanlage muss wärmen – gleichgültig, was im Vertrag vereinbart ist
1. Wird der Auftragnehmer damit beauftragt, in Werkstatt- und Lagerräume eine Heizungsanlage einzubauen, kann der Auftraggeber erwarten, dass eine Raumtemperatur erreicht wird, die bei Werkräumen den rechtlichen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Das gilt auch dann, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der diese Raumtemperatur nicht erreicht werden kann.
2. Lässt sich die geschuldete Funktionstauglichkeit mit der vereinbarten Ausführungsart nicht erreichen und macht dies die Ausführung zusätzlicher Leistungen erforderlich, kann der Auftraggeber die hiermit verbundenen Mehraufwendungen nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen, wenn sie bei richtiger Planung sowieso angefallen wären.
KG, Urteil vom 28.03.2014 – 7 U 54/13