Gravierender Mangel ist Indiz für arglistiges VerschweigenEin gravierender Mangel kann ein überzeugendes Indiz für ein arglistiges Verschweigen desselben sein. Die reine Erkennbarkeit reicht dabei aber gerade nicht aus. Vielmehr muss nach Ansicht des LG Hannover der Mangel derart erheblich sein, dass allein aufgrund seines Vorhandenseins quasi auf eine positive Kenntnis bzw. Arglist geschlossen werden kann. |
Tragwerksplaner muss besonders schadensträchtige Details zeichnerisch vorgeben!Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur hat dem ausführenden Unternehmen besonders schadensträchtige Details, zu denen der Umfang des Ausnagelns hier unzweifelhaft gehört, in einer jedes Risiko ausschließenden Weise zu verdeutlichen. Enthält die Statik keine Vorgabe zum Ausnageln, heißt das nicht, dass keinerlei Nägel einzubringen sind. Es obliegt dann dem Fachbauunternehmen, die Anzahl der Nägel zu bestimmen. Fragt das Unternehmen nicht nach, nagelt es also nach seinen Vorstellungen, übernimmt es die Verantwortung für diesen Teil der Leistung, und zwar unabhängig von der Planung. |
Doppelhaushälften: Erhöhte Überwachungspflicht im Bereich Schallschutz!Den Architekten treffen im Bereich des Schallschutzes gerade bei der Errichtung von Doppelhaushälften erhöhte Überwachungspflichten. Darauf weist das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 27.02.2014 hin. |
Mit Sanierung eines feuchten Kellers beauftragt: Trockener Keller geschuldet!Wird der Auftragnehmer mit der Sanierung eines feuchten Kelleranbaus beauftragt, schuldet er einen funktionalen Erfolg, also die Herstellung eines trockenen und bewohnbaren Kellers. Das gilt – worauf das OLG Celle hinweist – auch dann, wenn die Feuchtigkeit auf andere als die zunächst angenommenen Ursachen zurückzuführen ist. Dabei darf der mit den Sanierungsarbeiten beauftragte Auftragnehmer bei Auftragserteilung davon ausgehen, dass bei der Errichtung des Bauwerks die zu diesem Zeitpunkt geltenden anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden. Stellt er während der Ausführung fest, dass das zu sanierende Bauwerk nicht entsprechend den damals geltenden anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, muss er den Auftraggeber auf diesen Umstand hinweisen. |
Einbehalt einer Gewährleistungsbürgschaft: Druckzuschlag zu berücksichtigen!Der Auftraggeber darf einen entsprechenden Teil der Gewährleistungssicherheit zurückbehalten, wenn seine Mängelansprüche noch nicht erfüllt sind. Der zurückzuhaltende Teil der Sicherheit ist dabei nicht auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten beschränkt, sondern bestimmt sich danach, in welcher Höhe der Auftraggeber von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen darf. Auch bei dem Recht des Auftraggebers zum Einbehalt einer Gewährleistungsbürgschaft ist deshalb ein Druckzuschlag zu berücksichtigen (Abweichung von OLG Oldenburg, Urteil vom 21.07.2000 – 2 U 124/00, IBRRS 2002, 1344). |
Schwarzarbeit wird nicht bezahlt!Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.*) |
Eine Heizungsanlage muss wärmen – gleichgültig, was im Vertrag vereinbart ist1. Wird der Auftragnehmer damit beauftragt, in Werkstatt- und Lagerräume eine Heizungsanlage einzubauen, kann der Auftraggeber erwarten, dass eine Raumtemperatur erreicht wird, die bei Werkräumen den rechtlichen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Das gilt auch dann, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der diese Raumtemperatur nicht erreicht werden kann. |
Neue UrteileBauvertrag: Bauherr stürzt aus 1. OG in den Keller: Auftragnehmer haftet nicht! |