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Planungsmängel eines Bauunternehmers: Kündigung nach Bau- oder Architektenrecht?

vom 23.11.2020

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.03.2019 – 13 U 560/16; BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 83/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB § 314; VOB/B § 8 Abs. 3

1. Wird ein Unternehmer nicht nur mit Bauwerksarbeiten, sondern auch mit Planungsleistungen (hier: Erstellung der Tragwerksplanung) beauftragt, finden auf etwaige Planungsmängel nicht die Regelungen der VOB/B, sondern die gesetzlichen Vorschriften über Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung.

2. Liegen besonders gravierende Planungsmängel vor, kann ein Architekten- oder Ingenieurvertrag vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden.

3. Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Der Auftraggeber ist auch an etwa geäußerte Kündigungsgründe nicht gebunden. Besteht ein benannter Grund nicht oder ist keiner benannt, kann der Auftraggeber auch später zur Rechtfertigung der Kündigung noch (andere) tatsächlich bestehende Kündigungsgründe nachschieben.

Wer mit Kontaminationen rechnen muss, erhält keine Mehrvergütung!

vom 23.11.2020

OLG Naumburg, Urteil vom 18.07.2019 – 8 U 21/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen) VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2

1. Der Auftragnehmer darf nicht von einem unbelasteten Baugrund ausgehen, wenn aus dem der Ausschreibung beigefügten Baugrundgutachten hervorgeht, dass mit Kontaminationen gerechnet werden muss.

2. Berechtigen Verzögerungen aufgrund von Überprüfungen des Aushubs auf Kontaminationen nach den Ausschreibungsunterlagen nicht zur Geltendmachung von Mehrkosten, kann der Auftragnehmer für die Ausfallzeiten des von ihm eingesetzten Baggers keine Mehrvergütung oder Entschädigung verlangen, wenn der Aushub auf Schadstoffe untersucht werden muss.

Auf Selbstverständlichkeiten muss nicht hingewiesen werden !

vom 23.11.2020

OLG München, Beschluss vom 09.09.2019 – 20 U 1108/19 Bau; BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 220/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB § 633; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3

1. Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Wärmedämmarbeiten beauftragt und wird vereinbart, dass er lediglich die Vorgaben des vom Auftraggeber eingeschalteten Energieberaters zu erfüllen hat, haftet der Auftragnehmer nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit der Wärmedämmung.

2. Werden die Vorgaben des Energieberaters für den Erkerbereich vom Auftraggeber dahingehend abgeändert, dass eine Dämmung nur in derjenigen geringeren Stärke aufgebracht werden soll, die der Dachüberstand erlaubt, muss der Auftragnehmer nicht darauf hinweisen, dass dadurch die vom Energieberater ermittelten Anforderungen nicht eingehalten werden, weil dies offenkundig ist.

Eine Heizungsanlage muss wärmen – gleichgültig, was im Vertrag vereinbart ist!

vom 16.05.2014

1. Wird der Auftragnehmer damit beauftragt, in Werkstatt- und Lagerräume eine Heizungsanlage einzubauen, kann der Auftraggeber erwarten, dass eine Raumtemperatur erreicht wird, die bei Werkräumen den rechtlichen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Das gilt auch dann, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der diese Raumtemperatur nicht erreicht werden kann.

2. Lässt sich die geschuldete Funktionstauglichkeit mit der vereinbarten Ausführungsart nicht erreichen und macht dies die Ausführung zusätzlicher Leistungen erforderlich, kann der Auftraggeber die hiermit verbundenen Mehraufwendungen nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen, wenn sie bei richtiger Planung sowieso angefallen wären.
KG, Urteil vom 28.03.2014 – 7 U 54/13

Schwarzarbeit wird nicht bezahlt!

vom 16.05.2014

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.*)
BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13

Einbehalt einer Gewährleistungsbürgschaft: Druckzuschlag zu berücksichtigen!

vom 16.05.2014

Der Auftraggeber darf einen entsprechenden Teil der Gewährleistungssicherheit zurückbehalten, wenn seine Mängelansprüche noch nicht erfüllt sind. Der zurückzuhaltende Teil der Sicherheit ist dabei nicht auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten beschränkt, sondern bestimmt sich danach, in welcher Höhe der Auftraggeber von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen darf. Auch bei dem Recht des Auftraggebers zum Einbehalt einer Gewährleistungsbürgschaft ist deshalb ein Druckzuschlag zu berücksichtigen (Abweichung von OLG Oldenburg, Urteil vom 21.07.2000 – 2 U 124/00, IBRRS 2002, 1344).
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2014 – 4 U 183/10

Mit Sanierung eines feuchten Kellers beauftragt: Trockener Keller geschuldet!

vom 16.05.2014

Wird der Auftragnehmer mit der Sanierung eines feuchten Kelleranbaus beauftragt, schuldet er einen funktionalen Erfolg, also die Herstellung eines trockenen und bewohnbaren Kellers. Das gilt – worauf das OLG Celle hinweist – auch dann, wenn die Feuchtigkeit auf andere als die zunächst angenommenen Ursachen zurückzuführen ist. Dabei darf der mit den Sanierungsarbeiten beauftragte Auftragnehmer bei Auftragserteilung davon ausgehen, dass bei der Errichtung des Bauwerks die zu diesem Zeitpunkt geltenden anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden. Stellt er während der Ausführung fest, dass das zu sanierende Bauwerk nicht entsprechend den damals geltenden anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, muss er den Auftraggeber auf diesen Umstand hinweisen.
OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 – 16 U 160/12

Doppelhaushälften: Erhöhte Überwachungspflicht im Bereich Schallschutz

vom 16.05.2014

Den Architekten treffen im Bereich des Schallschutzes gerade bei der Errichtung von Doppelhaushälften erhöhte Überwachungspflichten. Darauf weist das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 27.02.2014 hin.
OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 – 21 U 159/12

Tragwerksplaner muss besonders schadensträchtige Details zeichnerisch vorgeben!

vom 16.05.2014

Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur hat dem ausführenden Unternehmen besonders schadensträchtige Details, zu denen der Umfang des Ausnagelns hier unzweifelhaft gehört, in einer jedes Risiko ausschließenden Weise zu verdeutlichen. Enthält die Statik keine Vorgabe zum Ausnageln, heißt das nicht, dass keinerlei Nägel einzubringen sind. Es obliegt dann dem Fachbauunternehmen, die Anzahl der Nägel zu bestimmen. Fragt das Unternehmen nicht nach, nagelt es also nach seinen Vorstellungen, übernimmt es die Verantwortung für diesen Teil der Leistung, und zwar unabhängig von der Planung.
OLG Naumburg, Urteil vom 06.03.2014 – 1 U 95/13

Gravierender Mangel ist Indiz für arglistiges Verschweigen!

vom 16.05.2014

Ein gravierender Mangel kann ein überzeugendes Indiz für ein arglistiges Verschweigen desselben sein. Die reine Erkennbarkeit reicht dabei aber gerade nicht aus. Vielmehr muss nach Ansicht des LG Hannover der Mangel derart erheblich sein, dass allein aufgrund seines Vorhandenseins quasi auf eine positive Kenntnis bzw. Arglist geschlossen werden kann.
LG Hannover, Urteil vom 20.03.2014 – 4 O 46/11

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